Samisdat 15.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil Ungarn dazu verpflichtet, im Gegensatz zu den Regeln des Grundgesetzes jene Migranten in das Land zu lassen, die bisher vom Zaun und den ungarischen Grenzschützern aufgehalten worden waren.

Unsere Grenzschützer haben es nicht zugelassen, dass die Migranten das Land betraten. Wenn sie dies rechtswidrig taten, durften sie nicht auf dem Territorium Ungarns bleiben. Sie mussten die Begutachtung ihres Antrags auf Asyl außerhalb Ungarns initiieren.

Die ungarische Regierung hat sich mit der Frage an das Verfassungsgericht gewandt: Was ist zu tun?

Das Verfassungsgericht hat drei Entscheidungen gefällt.

  1. Es bekräftigte, dass die Regierung unsere verfassungsmäßige Identität schützen müsse, auch dann, wenn dies dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union widerspricht.
  2. Es formulierte, dass wenn die Institutionen der EU die Angelegenheiten der geteilten Zuständigkeiten nicht effektiv ausüben, diese die ungarischen Behörden ausüben können.
  3. Es erklärte ausdrücklich, dass die Verbindung der Migration und der Menschenwürde auch vom Gesichtspunkt der indigenen Bevölkerung zu untersuchen ist.

Das ist ein Beschluss von historischer Bedeutung.

Er ist keine leichte Lektüre. In seinem Mittelpunkt steht der Mensch und die Würde des Menschen – so wie man dies in Europa nur noch vereinzelt sehen kann.

Zum Schutz der Menschenwürde beschreiten die internationalen Gerichte den gleichen Weg wie im Allgemeinen die progressiven Gesellschaften Europas. Sie haben das Individuum aus seinen natürlichen nationalen, sprachlichen, kulturellen, familiären und religiösen Gemeinschaften herausgerissen. Sie leugnen, dass die Zugehörigkeit zu solchen Gemeinschaften Teil der Eigenidentität und so auch der Würde des Menschen ist. Sie leugnen, dass dies den Schutz eines Grundrechtes verdient. Heute existieren nur noch Individuen, die Menschen ohne Eigenschaften sind: Sie können sonst wo leben, sie können sonst welche Sprache sprechen, sie können zu sonst welchem Gott beten.

Die traditionellen Gemeinschaften sind vollkommen schutzlos geworden: Ihnen steht nicht nur die politische Progression gegenüber, sondern auch das Recht. Heute haben die Europäer kein Recht zu entscheiden, mit wem sie in ihrer Heimat zusammenleben möchten – selbst dann nicht, wenn die massenhafte Einwanderung zur Auflösung der traditionellen Gemeinschaften führt, die die Grundlage für ihre individuelle Identität bedeuten. Letztendlich, im grundrechtlichen Sinn besitzen die Europäer heute kein Recht auf ihre Heimat, ihre Sprache, ihre Kultur, ihre Familie und ihren Gott.

Der Beschluss des Verfassungsgerichtes nimmt demgegenüber Stellung. Er stellt das System der Menschenrechte wieder vom Kopf auf die Füße. In diesem Licht lohnt es sich, all das zu lesen, was er über die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Union und die Souveränität Ungarns schreibt. Es ist die Pflicht des ungarischen Staates, die bedeutende Verletzung der Eigenidentität zu verhindern – auch dann, wenn dies aufgrund der Mängel des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Union oder der Ausübung der EU-Zuständigkeitsbereiche eintritt. Es darf nicht vorkommen, dass die traditionelle gesellschaftliche Umwelt der in Ungarn Lebenden sich ohne demokratische Autorisierung und ohne staatliche Kontrolle verändert.

Heimat gibt es nur dort, wo auch Recht herrscht. Und laut des Verfassungsgerichtes haben die Ungarn ein Recht auf ihre eigene Heimat.